Schneeräumen: Mieter- oder Vermieteraufgabe?

Während sich die meisten Kinder für das Weiß auf den Straßen und Gehwegen begeistern können, blicken viele Erwachsene mit Sorgenfalten auf der Stirn aus dem Fenster. Die Frage „Bin ich eigentlich als Mieter dazu verpflichtet, Schnee zu schippen?“ scheint gerade jetzt wieder allgegenwärtig.

Doch wer ist hier eigentlich in der Pflicht? Bis wann müssen die Wege geräumt sein? Und was passiert, wenn das Schneeräumen vergessen wurde und ein Passant stürzt?

Eine (einfache?) Regel?

Generell gilt, dass die jeweiligen Gemeinden für die Sicherheit auf den Straßen und Wegen zuständig sind. Diese Aufgabe wird jedoch in aller Regel auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen… und diese gehen mitunter dazu über, das Schnee Beseitigen an die Mieter weiterzugeben. Klingt unübersichtlich? Das ist es in der Regel nicht. Wichtig ist es, sowohl als Mieter als auch als Vermieter seine Rechte zu kennen, damit Stürzen und Verletzungen vorgebeugt werden kann.

Grundlegende Faktoren: wann ist ein Mieter dazu verpflichtet, Schnee zu räumen?

Wer einen Mieter zweifelsfrei dazu verpflichten möchte, Schnee zu beseitigen, kann dies -streng genommen- nicht mündlich vereinbaren. Vielmehr gilt es, einen entsprechenden Passus in die Hausordnung zu integrieren. Somit ist sichergestellt, dass die betreffende Regelung von allen nachgelesen und überprüft werden kann.

Weiterhin muss sichergestellt werden, dass besagte Hausordnung dann wiederrum zum Mietvertrag gehört bzw. dieser auf sie verweist. Immerhin bildet auch der Mietvertrag die rechtliche Grundlage für das Mietverhältnis.

Wohnen mehrere Mieter in einem Haus, muss ein entsprechender Schneeräum-Plan aufgestellt werden, damit klar ist, wann welche Partei mit der Beseitigung des Schnees beauftragt ist.

Für Werktage gilt hierbei, dass der Schnee spätestens um 7 Uhr morgens (Sonn- und Feiertage: 8 Uhr) beseitigt sein muss. Der Winterdienst endet dann jedoch wiederrum um 20 Uhr am Abend. Wichtig ist natürlich auch, dass der Schnee ordnungsgemäß geräumt werden muss und beispielsweise nicht auf die Straße gekippt werden darf.

Worin liegen die Pflichten des Vermieters?

Hat sich der Vermieter dazu entschlossen, seine Mieter mit dem Schneeräumen zu beauftragen, muss er ihnen auch die passenden Utensilien zur Verfügung stellen. Ganz wichtig: das Streuen auf der Basis von Streusalz ist aufgrund umweltschutztechnischer Aspekte verboten!

Nutzen Sie stattdessen Split oder Sand.

Weiterhin kann nicht vom Mieter verlangt werden, dass dieser sich um alle wettertechnischen Gefahrenquellen des Winters kümmert. So ist fällt es beispielsweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters, den Risiken, die von Eiszapfen und Dachlawinen ausgehen, vorzubeugen bzw. diese umgehend zu beseitigen.

Übrigens: wer zum Schneedienst eingeteilt wurde, jedoch in Urlaub fährt (oder krank ist), ist dazu verpflichtet, eine Vertretung zu engagieren.

Wer haftet im Schadensfall?

Die Trageweite des Schneedienstes zeigt sich oft erst dann, wenn wirklich ein Passant vor dem betroffenen Grundstück ausrutscht. Hier haftet dann der, der ursprünglich für die Beseitigung des Schnees zuständig gewesen wäre: im ersten Schritt der Vermieter, der jedoch seine Ansprüche an den zum Schneedienst eingeteilten Mieter geltend machen kann. Weiterhin sollte geprüft werden, ob den gestürzten Passanten nicht eventuell eine Teilschuld trifft, wenn dieser zum Beispiel winteruntaugliches Schuhwerk getragen hat.